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   VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714   

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VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714 (https://dejure.org/2022,13259)
VG München, Entscheidung vom 31.05.2022 - M 13 K 18.31714 (https://dejure.org/2022,13259)
VG München, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - M 13 K 18.31714 (https://dejure.org/2022,13259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 3e; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; § 60 Abs. 7 AufenthG.
    Interne Schutzalternative bei drohender Beschneidungsgefahr in Äthiopien

  • rewis.io

    Äthiopischer Staatsangehörige, Minderjährig / in BRD geboren, Teil eines Familienverbundes (5 Personen), Volkszugehörigkeit: Oromo, Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung, Interner Schutz, Existenzminimum, Eltern gesund und arbeitsfähig, Familiäre ...

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; AsylG, § 3e
    Äthiopien: Inländische Fluchtalternative bei drohender FGM im Heimatdorf; Sicherung Existenzminimum für fünfköpfige Familie in Addis Abeba möglich, gegebenenfalls durch familiäres Netzwerk und Rückkehrhilfen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    (1) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12 m.v.N.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris, Rn. 39).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11).

    Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine "Extremgefahr" voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 - juris Rn. 13).

  • VG München, 31.05.2022 - M 13 K 21.30768

    Erfolglose Asylklage einer minderjährigen äthiopischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Auch der Asylantrag der Schwester wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2021 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2022 ebenfalls abgewiesen (M 13 K 21.30768).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Eltern sowie des Bruders der Klägerin (M 13 K 17.41439) sowie der Schwester (M 13 K 21.30768) Bezug genommen.

  • VG München, 31.05.2022 - M 13 K 17.41439

    Erfolglose Asylklage einer äthiopischen Familie mit Volkszugehörigkeit Oromo

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Die Asylanträge der Eltern und des Bruders wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2017 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2022 abgewiesen (M 13 K 17.41439).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Eltern sowie des Bruders der Klägerin (M 13 K 17.41439) sowie der Schwester (M 13 K 21.30768) Bezug genommen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris, Rn. 39).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris, Rn. 39).
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41 738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/1, C. I. u.a. - NVwZ 691, Rn. 68).
  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Jedoch ist die Gefahr hinsichtlich der Klägerin nicht derart extrem, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien "sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen" ausgesetzt würden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfällt.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG München, 31.05.2022 - M 13 K 18.31714
    Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2017 - A 11 S 789/17

    Verfolgungslage für alleinstehende junge Männer in Afghanistan

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

  • VG Kassel, 19.10.2022 - 1 K 493/20

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Frau aus dem Volk

    Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - juris Rn. 35 ff., 54 ff.).

    Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - , juris Rn. 28 ff.).

    Des Weiteren führen Familien im ländlichen Raum Genitalver stümmelung vermehrt im Verborgenen durch, um Gesetze zu umgehen, wodurch die betroffenen Mädchen in noch größere Gefahr gebracht werden (vgl. VG München, Urteil vom 3 1 . Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - , juris Rn. 31).

  • VG Kassel, 05.12.2022 - 1 K 1001/20

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für ein in Deutschland geborenes Mädchen aus

    Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - , juris Rn. 28 ff.).

    Des Weiteren führen Familien im ländlichen Raum Genitalver stümmelung vermehrt im Verborgenen durch, um Gesetze zu umgehen, wodurch die betroffenen Mädchen in noch größere Gefahr gebracht werden (vgl. VG München, Urteil vom 3 1 . Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - , juris Rn. 31).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Erlass des ange­ fochtenen Bescheids eingetreten sind, wie etwa die Heuschreckenplage, Dürrekatastro­ phe, der Tigray-Konflikt, die COVID Pandemie, in diesem Zusammenhang national wie international ergriffene Pandemieschutzmaßnahmen, sowie der Ukraine-Krieg und die sich hieraus ergebenden jeweiligen Auswirkungen auf die allgemeine Versorgungs­ lage, Wirtschaftssituation und den Arbeitsmarkt in Äthiopien (so auch in einer ähnlichen Konstellation einer fünfköpfigen Familie: VG München, Urteil vom 31. Mai 2022 - M 13 K 18.31714 - , juris Rn. 35 ff., 54 ff.).

  • VG München, 31.05.2022 - M 13 K 17.41439

    Erfolglose Asylklage einer äthiopischen Familie mit Volkszugehörigkeit Oromo

    Die Asylanträge der Töchter / Schwestern wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2018 bzw. 23. März 2021 jeweils abgelehnt, die hiergegen jeweils erhobenen Klagen (M 13 K 18.31714 bzw. M 13 K 21.30768) mit Urteilen des Verwaltungsgerichts München jeweils vom 31. Mai 2022 abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren der beiden Töchter / Schwestern (M 13 K 18.31714 sowie M 13 K 21.30768) Bezug genommen.

    (d) Im Hinblick auf die beiden Töchter der Kläger zu 1 und zu 2 / Schwestern des Klägers zu 3 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Familie - wegen der im Heimatdorf der Eltern etwaig drohenden Gefahr einer Beschneidung - gegebenenfalls ihren Wohnsitz in A. Ab. nehmen muss (siehe hierzu die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Urteile in den Verfahren M 13 K 18.31714 sowie M 13 K 21.30768, jeweils vom 31. Mai 2022).

  • VG München, 31.05.2022 - M 13 K 21.30768

    Erfolglose Asylklage einer minderjährigen äthiopischen Staatsangehörigen

    Auch der Asylantrag der Schwester wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2018 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2022 ebenfalls abgewiesen (M 13 K 18.31714).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Eltern sowie des Bruders der Klägerin (M 13 K 17.41439) sowie der Schwester (M 13 K 18.31714) Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2022 - 19 A 3060/21

    Corona-Erkrankung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftigkeit; Tatsachenfrage;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 1 A 1411/21.A -, AuAS 2022, 178, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 31. Mai 2022 - M 13 K 18.31714 -, juris, Rn. 53 ff.
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